Signaturrecht in Europa
Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen („EU-Signaturrichtlinie“) legt Kriterien fest, die als Grundlage für die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen dienen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Zertifizierungsdiensten. Im Einzelnen geht es um:
- gemeinsame Verpflichtungen für Zertifizierungsdiensteanbieter, um die grenzüberschreitende Anerkennung der Signaturen und der Zertifikate in der Europäischen Gemeinschaft sicherzustellen;
- gemeinsame Haftungsregeln, um eine Vertrauensgrundlage sowohl bei den Verbrauchern, die sich auf die Zertifikate stützen, als auch bei den Diensteanbietern zu schaffen;
- Verfahren der Zusammenarbeit, um die grenzüberschreitende Anerkennung der Signaturen und Zertifikate in Drittländern zu erleichtern.
In der Richtlinie werden zwei neue Begriffe definiert:
Die fortgeschrittene elektronische Signatur
Eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfüllt:
- sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet;
- sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;
- sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
- sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Das qualifizierte Zertifikat
Das qualifizierte Zertifikat muss insbesondere beinhalten:
- die Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird;
- die Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters;
- den Namen des Unterzeichners;
- Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen wird;
- Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten Signaturerstellungsdaten entsprechen;
- Angaben über den Beginn und das Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;
- den Identitätscode des Zertifikats;
- die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters.
Außerdem muss das Zertifikat von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt werden, der bestimmten Anforderungen der Richtlinie entspricht. Eine der wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie legt fest, dass eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die ein qualifiziertes Zertifikat zur Grundlage hat, genauso gültig ist wie eine handschriftliche Unterschrift. Außerdem ist sie auch vor Gericht als Beweismittel zulässig.
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die EU-Signaurrichtlinie in nationales Recht umgesetzt und dabei die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleich gestellt. Die Rechtsgrundlagen für den Einsatz von elektronischen Signaturen im Geschäftsleben sind damit vorhanden.
Links
- Europäische Union, Gemeinschaftlicher Rahmen für elektronische Signaturen
- Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
- Commission of the European Communities: Legal barriers in e-business
- Legal Study on Legal and Administrative Practices Regarding the Validity and Mutual Recognition of Electronic Documents, B-Leuven, November 2006
- Legal Study on Legal and Administrative Practices Regarding the Validity and Mutual Recognition of Electronic Documents, 32 National Reports, B-Leuven, 2006